Tempo 30 - Rahmenbedingungen -
Viele Kommunen wünschen sich Tempo 30 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Lärmminderung auf ihren innerörtlichen Hauptverkehrsadern. In fast allen Wahlprogrammen der Parteien und Kandidaten finden sich hierzu Willensbekundungen.
Erfahrungen aus Pilotprojekten und anderen Kommunen zeigen, dass Tempo 30 erheblich zur Erhöhung der Sicherheit und zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer beiträgt. Vorallem durch den steigenden Zuspruch für E-Bikes wird mit Tempo 30 ein gleichberechtigtes mit- und nebeneinander erzielt.
Verkehrsberuhigung und die Verstetigung des Verkehrsflusses tragen zudem erheblich zu einer Reduktion der Umweltbelastungen bei und die Anwohner profitieren von geringeren Lärmimmissionen.
Warum tun sich die Verkehrsbehörden allerdings so schwer, wenn doch alles dafür spricht? Des Rätsels Lösung liegt in der aktuellen Straßenverkehrsordnung (StVO).
§3 Abs. 3 Nr. 1 StVO besagt:
"Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt auch unter günstigsten Umständen grundsätzlich 50 km/h".
Welchen Handlungsspielraum haben die Behörden dennoch?
Insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, ist im Einvernehmen mit der Gemeinde (§45 Abs.1c StVO) die Anordnung von 30-km/h-Zonen innerhalb geschlossener Ortschaften möglich. Diese Anordnung darf sich jedoch nicht auf Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen oder sonstige Vorfahrtsstraßen erstrecken.
D.h. in Wohngebieten (gemeindeeigenen Straßen) kann die Behörde Tempo 30 jederzeit umsetzen, was meistens auch erfolgt. Für die klassifizierten Straßen ist dieses nicht so einfach möglich aber unter folgenden Gesichtspunkten dennoch realisierbar.
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Hauptverkehrsstraßen sind zulässig, wenn
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dies erforderlich ist aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§45 Abs.1 StVO) wie z.B. im Bereich vor Kita’s, Schulen und Seniorenheimen,
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bei Erforderlichkeit z.B. in Bade- oder Kurorten, in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können ( §45 Abs.1a StVO), und
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aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (schalltechnisches Gutachten erforderlich)
Im Klartext bedeutet dieses, dass wenn die Situation zu 1 und 2 nicht gegeben ist, eine Reduktion der Geschwindigkeit auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Land- und Kreisstraßen) nur möglich ist, wenn eine Verkehrslärmbeeinträchtigung vorliegt.
Jetzt liegt der Ball bei den Verantwortlichen in der Verwaltung, ob Sie das Thema konstruktiv angehen oder sich hinter Paragraphen verstecken! Ein probates Mittel ist die Ausarbeitung eines Lärmaktionsplans, welcher den Handlungsbedarf aufzeigt und Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung ausweist.
Die andere Möglichkeit ist, dass betroffene Anwohner "Anträge auf Schutzmaßnahme gemäß
§45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO stellen. Hier wird die Verwaltung von den betroffenen Bürgerinnen und Bürger aufgefordert den Sachverhalt zu prüfen. An vielbefahren Straßen sind die Chancen auf Erfolg recht hoch.
Um es abschließend auf den Punkt zu bringen, Tempo 30 innerorts ist möglich, wenn es die Beteiligten wollen und konsequent umsetzen.