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Mustervorlage Antrag

Handreichung LBM

Ablaufschema zur Handreichung LBM

Lärmschutzrichtlinie-StV

Antrag auf Schutzmaßnahmen §45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (StVO)

Was tun, wenn Gespräche im Freien oder bei geöffnetem Fenster nicht mehr möglich sind, die Nachtruhe gestört und sogar die eigene Gesundheit durch den permantent Verkehrslärm gefährdet ist? Ab wann habe ich als Anwohner*in einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen?

 

Die Beantwortung ist recht einfach. In dem Moment wo Verkehrslärm als negativ wahrgenommen wird, ist die Belastungsgrenze meistens erreicht oder überschritten. Zum Glück sind wir alle unterschiedlich. Jedoch nimmt der Eine es früher als der Andere wahr oder denkt, da kann man eh nichts ändern.

Viele Städte und Kommunen zeigen, es geht auch anders. Wenn die Verwaltung sich aktiv einsetzt, und die Thematik z.B. über die Erstellung eines Lärmaktionsplans konstruktiv angeht, ist vieles möglich.

Unabhängig hiervon, können alle Bürgerinnen und Bürger zum Schutz ihrer Gesundheit Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach §45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) an die zuständige Verwaltung richten.

Dieses hat zur Wirkung, dass die Verkehrsbehörden tätig werden müssen und sich mit der örtlichen Lärmbelastung und eventuellen Maßnahmen wie Tempolimit, Durchfahrtsverbote,  bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Einsatz von Flüsterasphalt auseinander setzen müssen.

Die Vorgehensweise ist recht einfach:

1. Antrag gemäß Mustervorlage stellen 

2. Die Verkehrsbehörden sind verpflichtet jeden Einzelfall - binnen 3 Monaten - zu prüfen.

Dazu gehört:

  • die Durchführung einer Verkehrszählung mit Ermittlung des Schwerlastanteils größer 2,8t Fahrzeuggesamtgewicht sowie

  • Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens.

3. Ergibt das Gutachten, dass die Lärmwerte am Gebäude oberhalb der Grenzwerte gemäß der Immissionsschutzverordnung (16.BImSchV) liegen, gibt es eine ausdrückliche Prüfpflicht auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen. Bei Überschreitung der Lärmgrenzwerte gemäß Lärmschutzrichtlinie-StV besteht sogar ein zwingender gesetzlicher Anspruch!

Hört sich einfach an. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass die Verkehrsbehörden die Verfahren in die Länge ziehen, Erhebungen und Auswertungen nicht korrekt sind oder der bürokratische Zuständigkeitdschungel bemüht wird um Maßnahmen zu verhindern.

Wir unterstützen Sie, falls Sie einen Antrag stellen möchten. Denn Lebensqualität und das Recht auf Wohnruhe steht uns allen zu. Immissionsschutz und somit der Schutz vor Verkehrslärm ist  ein hoher Beitrag zum Umweltschutz, weil durch die Verkehrsberuhigung und Verstetigung die Emmissionen gesenkt werden und dass geht uns alle an!

Anmerkung: Wir unterstützen Sie gerne, für Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an eine Kanzlei.

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